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- VERFASSUNGSGERICHT
Klimaschutz und Freiheitseinschraenkung
Das Urteil des BVerfG zum Klimaschutzgesetz als Grundlage einer Diktatur
Christfried Lenz
 | | Bild: Gerd Altmann auf pixabay.com
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Am 24. April 2021 hat das Bundesverfassungsgericht den Klimaschutz zum zentralen
Thema des Grundgesetzes aufgewertet. Viele haben das begrüßt, aber nicht
gründlich zu Ende gedacht. Auch wenn die Politik zu Recht dafür kritisiert
wird, dass sie nur bis zum Jahr 2030 gedacht habe und nun für die darauf
folgenden zwei Jahrzehnte Klimaparameter entwickeln muss, steckt in dem Urteil
noch mehr. Mit dem Spruch hat das Gericht im Prinzip alle zukünftigen
Entscheidungen unter einen Klimavorbehalt gestellt. Um den Schutz des Klimas
geht es nur indirekt. Nun steht plötzlich der Schutz von Freiheitsrechten im
Fokus, von denen zu erwarten ist, dass sie durch Klimaschutzmaßnahmen
eingeschränkt werden könnten. Ob die Kläger sich das erwartet hatten, ist
fraglich.
Das Verfassungsgericht hat sich dazu einen seltsamen Gedankengang zu Recht
gelegt, der folgendermaßen argumentiert: Um die „Paris-Ziele" der
Klimakonferenz von 2015 einzuhalten, muss bis 2050 eine 100-prozentige
Klimaneutralität erreicht werden. Die gegenwärtige Gesetzeslage sieht eine
bezogen auf das Jahr 1990 55-prozentige Reduktion der Treibhausgasemissionen
bis 2030 vor. Dafür stand bzw. steht ein Zeitraum von 40 Jahren zur Verfügung. Die
restlichen 45 Prozent müssen in lediglich 20 Jahren - von 2030 bis 2050 - realisiert werden. Dies bedeutet, dass die
nach 2030 nötigen Minderungsmaßnahmen sehr drastisch ausfallen müssen. „Von diesen künftigen
Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell
betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission
von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen
Einschränkungen bedroht sind", so das Gericht.
Laut
Klimaschutzgesetz von 2019 muss im Jahr 2025 festgelegt werden, wie der
Emissionsminderungsweg nach 2030 konkret verlaufen soll. Die bejubelte
Veränderung besteht in nichts anderem, als den Termin 2025 um 3 Jahre
vorzuverlegen: „Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der
Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher
zu regeln."
Bei
der Lektüre des 270 Seiten starken Urteils, in welchem der Kontrast zwischen
den moderaten Minderungsbemühungen bis 2030 und den danach nötigen drastischen
Maßnahmen vielfach angesprochen wird, wartet man immer ungeduldiger auf das
erlösende Wort: Der Ausbau der erneuerbaren Energien müsse sofort erheblich
beschleunigt werden, um die Diskrepanz zwischen den ersten 40 Jahren (ab 1990) und
der Zeit ab 2030 (bis 2050) abzumildern. Doch man wartet umsonst. Dieses Wort
kommt nicht. Die bisherige Gesetzgebung zum Klimaschutz wird zwar mit
kritischen Aussagen bedacht, aber nur an einem Punkt wird tatsächlich Änderung verlangt: nämlich dass die bisher versäumte Konkretisierung des Pfades ab 2030 umgehend angegangen werden müsse.
Klimaschutz = Freiheitsberaubung?
Die nach 2030 zu erwartenden Klimaschutzmaßnahmen werden im Urteil ausschließlich
als freiheitseinschränkend gekennzeichnet: „rechtliche Gefährdung künftiger
Freiheit", „CO2 - relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch
verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt", „praktisch jegliche
grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet".
Klimaschutz wird dargestellt als Freiheitsberaubung. Die
Bevölkerung erscheint als willenloses Opfer neuer nie dagewesener Zwänge.
Spätestens an dieser Stelle fragt man sich: Wo bleiben eigentlich die
erneuerbaren Energien? Diese sind doch der entscheidende Hebel für den
Klimaschutz. Und in der Energiewende ist die Bevölkerung gerade kein Opferlamm,
sondern der wichtigste Akteur. Denn die Erneuerbaren, und insbesondere die
kleinteilige Photovoltaik, sind genuines Betätigungsfeld des Mittelstandes. Das
Geschäftsmodell großer Konzerne ist da nicht kompatibel. Und Akteure, Aktive,
Kreative befinden sich niemals in einer Opferrolle. Sie wirken mit an der
Gestaltung der Welt.
Dem Bundesverfassungsgericht ist dies fremd. Die Energiewende, die erneuerbaren
Energien, geschweige denn die Bürgerenergie, spielen im Urteil keine Rolle. Statt
„Energiewende" ist dort von „Klimaneutralität" oder „Treibhausgasneutralität"
die Rede. Diese Begriffe erscheinen als übergeordnet. Sie enthalten die
erneuerbaren Energien als einen Faktor, umfassen aber auch sogenannte
CO2-Senken, indem als Emissionsausgleich beispielsweise Bäume gepflanzt werden,
die das CO2 der Luft wieder entziehen sollen. Das Aufrechnen ist allerdings
nicht nur schwer durchschaubar, sondern auch fragwürdig. Der tatsächliche Ausgleich
erfolgt erst Jahrzehnte später, wenn die Bäume eine gewisse Größe erreicht
haben, was in Zeiten des Klimawandels aber niemand garantieren kann.
Energiewende ist die fundamentale
Klimaschutzmaßnahme
Energie ausschließlich nur noch regenerativ zu erzeugen, ist die
grundlegende und ausschlaggebende Klimaschutzmaßnahme. Sie ist einfach und klar
zu überwachen und verringert die Treibhausgasemission sofort, statt sie einer
bloßen und auch noch ungewissen Neutralisierung in ferner Zukunft zu überlassen.
Auf den schnellstmöglichen und 100-prozentgen Umstieg auf die Erneuerbaren
müssen alle Ressourcen fokussiert werden.
Worte des Mahnens haben die Verfassungsrichter eine ganze Menge gefunden. Ihre Leitlinien
sind indes nicht vorbildlich: Bis 2030 könne erst mal alles weiterlaufen, wie
gehabt. Immer mehr Praktiker der Energiewende wissen jedoch, wie
unverantwortlich das wäre. Bis 2030 muss der Umstieg auf 100 Prozent
Erneuerbare geschafft sein, wenn die Klimarettung noch eine Chance haben soll!
Und ja: „wo ein Wille ist, öffnet sich auch ein Weg", darauf sollte man setzen,
dafür sollte man alles tun und alles geben. Etwa das Ersparte nicht in einen
Urlaub, sondern für Stromunabhängigkeit investieren! Es wäre kein Verzicht,
sondern könnte der Gewinn neuer Erfahrungen werden: Eigenständigkeit,
Handlungsfähigkeit, Autonomie. Und eine mögliche Geldentwertung verlöre
dadurch auch ihre Schrecken!
Zusammen mit den erneuerbaren Energien käme ein neues Zeitalter. Vermutlich würde
sich mehr ändern als gleichbleibt. Dass es den bisherigen Massentourismus nicht
mehr geben wird, kann durchaus sein. Vielleicht werden wir unsere Freizeit
verwenden, um mit dem Nahen intensiver in Kontakt zu kommen. Auch mit den
Menschen, die uns umgeben. Gerade die Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien
legt nahe, Gemeinschaften zu bilden. Und die gemeinsame Energieversorgung kann
sich weiter entwickeln zu neuen Formen von Lebensgemeinschaften. Das kann
deutlich bereichernder und befreiender sein als der jährliche Mallorca-Urlaub.
Das Karlsruher Urteil nährt aber einen aktuellen Verdacht. Die Einschränkungen
der demokratischen Freiheitsrechte, die als angebliche Coronamassnahmen
eingeführt worden sind, können mit der Begründung, einer viel größeren
Klimakatastrophe begegnen zu müssen, nicht nur verlängert, sondern ausgeweitet
werden. Für einen Lockdown ganz anderer Art sind die ersten Weichenstellungen
erfolgt. Schauen wir im Grundgesetz den Artikel 20a an: „Der Staat schützt auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung."
Hierzu liefern die Verfassungsrichter im aktuellen Urteil eine
substantiell andere, bedrohlich erscheinende Interpretation: „Art. 20a GG ist eine justiziable
Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit
Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll."
Und weiter: „Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die
Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen
und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende
Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit
weiter bewahren könnten."
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